Der kostenlose Fahrdienst einer Augenklinik für Patienten kann gegen das heilmittelrechtliche Verbot von Werbegaben verstoßen. Dies hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 13.02.2015 entschieden. Unklar sei im entschiedenen Fall noch, ob es sich um eine zulässige handelsübliche Nebenleistung handelt. Der Kläger ist Augenarzt und führt in seiner Augenbelegabteilung auch stationäre Augenoperationen durch. Er begehrt vom Beklagten, es diesem zu verbieten, Patienten, die zur Diagnostik oder Operation ihre Augenklinik aufsuchen müssen, einen kostenlosen Fahrdienst anzubieten oder zur Verfügung zu stellen. Der BGH hat jetzt das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückverwiesen. Das beanstandete Angebot stelle eine auf konkrete Leistungen bezogene Werbung dar, die dem in § 7 Abs. 1 Satz 1 HWG geregelten generellen Verbot von Werbegaben unterfällt. Es bestehe die Gefahr einer unsachlichen Beeinflussung des Verbrauchers
BGH, Urteil vom 13.02.2015 — I ZR 213/13