Ein Spruchverfahren ist dann nicht statthaft, wen es sich auf ein im Rahmen eines Delisting abgegebenes Abfindungsangebot bezieht. Derartige Anträge sind unzulässig.
Die außergerichtlichen Kosten der Antragsteller eines Spruchverfahrens sind grundsätzlich von diesen selbst zu tragen, wenn nicht besondere Umstände im Einzelfall etwas anderes als billig erscheinen lassen.
OLG Stuttgart, Beschluss vom 17.03.2015 — 20 W 7/14