Mit Urteil vom 13.05.2015 – 2 AZR 531/14 hat das Bundesarbeitsgericht entschieden, dass ein Arbeitgeber bei Vorliegen eines wichtigen Grundes zur außerordentlichen Kündigung ein Arbeitsverhältnis nicht nur fristlos kündigen kann sondern dem Arbeitnehmer auch eine Auslauffrist gewähren kann – im entschiedenen Falle waren es 6 Monate.
Das Urteil besagt, dass außerordentliche Kündigungen nicht zwingend fristlos, also mit einer sofortigen Beendigungswirkung ausgesprochen werden müssen. Vielmehr kann der Arbeitgeber – etwa aus sozialen Erwägungen oder weil eine Ersatzkraft fehlt in der Kündigung eine Auslauffrist bestimmen. Dies macht die Kündigung also nicht unwirksam oder zu einer ordentlichen Kündigung. Wenn ein Betriebsrat besteht, muss dieser allerdings auch zu diesem Umstand der Auslauffrist vorher angehört worden sein.
Urteil vom 13.05.2015 – 2 AZR 531/14