Arbeit

Außerordentliche Kündigung oder Auslauffrist?

Mit Urteil vom 13.05.2015 – 2 AZR 531/14 hat das Bun­des­ar­beits­ge­richt ent­schie­den, dass ein Arbeit­ge­ber bei Vor­lie­gen eines wich­ti­gen Grun­des zur außer­or­dent­li­chen Kün­di­gung ein Arbeits­ver­hält­nis nicht nur frist­los kün­di­gen kann son­dern dem Arbeit­neh­mer auch eine Aus­lauf­frist gewäh­ren kann – im ent­schie­de­nen Falle waren es 6 Mona­te.

Das Urteil besagt, dass außer­or­dent­li­che Kün­di­gun­gen nicht zwin­gend frist­los, also mit einer sofor­ti­gen Been­di­gungs­wir­kung aus­ge­spro­chen wer­den müs­sen. Viel­mehr kann der Arbeit­ge­ber – etwa aus sozia­len Erwä­gun­gen oder weil eine Ersatz­kraft fehlt in der Kün­di­gung eine Aus­lauf­frist bestim­men. Dies macht die Kün­di­gung also nicht unwirk­sam oder zu einer ordent­li­chen Kün­di­gung. Wenn ein Betriebs­rat besteht, muss die­ser aller­dings auch zu die­sem Umstand der Aus­lauf­frist vor­her ange­hört wor­den sein.

Urteil vom 13.05.2015 – 2 AZR 531/14

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