Enthält der Emissionsprospekt für einen geschlossenen Immobilienfonds den Hinweis, dass es derzeit keinen Markt gibt, auf dem der Anleger die Anlage veräußern kann, so ist dies ausreichend, um auf die praktischen Schwierigkeiten bei der Veräußerung Anlage hinzuweisen.
BGH, Urteil vom 17.09.2015 — III ZR 385/14
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