Bei der Frage, ob ein Kapitalanleger über die Rückforderungsrisiken nach § 172 Abs. 4 HGB vor seinem Beitritt in einen Fonds aufgeklärt wurde, muss das Gericht auch prüfen, ob eine Aufklärung durch den Verkaufsprospekt in Betracht kommt. Für die Beurteilung, ob wiederum der Verkaufsprospekt unrichtig ist, ist auf dessen Gesamtbild abzustellen. In dem vom BGH zu entscheidenden Fall war nach Ansicht des Gerichts bei einer gebotenen Gesamtbetrachtung des Prospektinhalts “nicht zweifelhaft”, dass ein “durchschnittlich gebildeter, gehörig aufmerksamer und verständiger Anleger durch diese Hinweise hinreichend darüber aufgeklärt wird, dass er Ausschüttungen unter Umständen bis zur Höhe seiner Hafteinlage wieder zurückzahlen muss”.
BGH, Urteil vom 18.02.2016 — III ZR 14/15
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