Zahlungen an Gläubiger einer Gesellschaft als auch Forderungseinziehungen in der wirtschaftlichen Krise einer Gesellschaft beinhalten erhebliche Haftungsrisiken für die Geschäftsleiter. In seinem Urteil vom 8.12.2015 hatte der BGH einen Sachverhalt zu entscheiden, in dem der GmbH-Geschäftsführer eine abgetretene Forderung auf ein debitorisches Konto der GmbH einzahlen ließ.
Sachverhalt
Der Beklagte war Geschäftsführer der L. GmbH (Schuldnerin). Diese unterhielt bei der Volksbank K. (Bank) ein Kontokorrentkonto. Das Konto wurde durchgängig im Soll geführt. Am 31.8.2007 trat die Schuldnerin durch Globalabtretungsvertrag sämtliche gegenwärtigen und künftigen Ansprüche aus dem Geschäftsverkehr, insbesondere aus Lieferung und Leistung gegen Dritte unter Beachtung entgegenstehender verlängerter Eigentumsvorbehalte zur Absicherung sämtlicher Ansprüche der Bank aus der bankmäßigen Geschäftsverbindung ab. Im Zeitraum 15.12.2007 bis 22.2.2011 wurde auf dem debitorischen Kontokorrentkonto das Saldo durch eingehende Zahlungen in Höhe von 58.179,14 € verringert. Über das Vermögen der Schuldnerin wurde sodann am 1.7.2011 das Insolvenzverfahren eröffnet und der Kläger zum Insolvenzverwalter bestellt. Dieser forderte vom Beklagten die Erstattung von 58.179,14 €. Vor dem Land- und Berufungsgericht war die Klage ohne Erfolg. Mit seiner Revision verfolgte der Kläger sein Klagebegehren weiter.
Entscheidung des BGH: Entscheidend ist Zeitpunkt der Werthaltigmachung
Der BGH hat das Urteil des Berufungsgerichts aufgehoben und die Angelegenheit zurück verwiesen. Zunächst bestätigt der BGH dabei die Ansicht des Berufungsgerichts, nach der der Einzug von Forderungen auf ein debitorisches Konto grundsätzlich eine masseschmälernde Wirkung nach § 64 Satz 1 GmbHG habe. Durch die Verrechnung mit dem Sollsaldo würden Gesellschaftsmittel an einen Gläubiger geleistet.
Weiterhin bestätigt der BGH die Ansicht des Berufungsgerichtes, sofern dieses eine Masseschmälerung in Fällen ausschließt, in denen die eingezogene Forderung einem Globalabtretungsvertrag unterfällt.
Das Berufungsgericht habe aber nach Ansicht des BGH folgendes unbeachtet gelassen: Eine masseschmälernde Leistung durch die unmittelbare Zahlung an die Bank könne vorliegen, wenn eine vor Insolvenzreife zur Sicherheit abgetretene zukünftige Forderung erst nach Eintritt der Insolvenzreife entstanden ist, oder wenn sie zwar vor Eintritt der Insolvenzreife entstanden, aber erst danach werthaltig geworden ist und der Geschäftsführer die Entstehung der Forderung oder deren Werthaltigwerden hätte verhindern können. Zwar könne ein Geschäftsführer eine Verwertung der Sicherheit durch den Zessionar nach Insolvenzreife nicht verhindern, aber er dürfe auch nicht bewirken, dass der Zessionar zu Lasten der Masse noch nach Insolvenzreife eine werthaltige Forderung erhalte.
Nach Ansicht des BGH müsste man zwischen dem Verfügungstatbestand und dem Rechtsübergang unterscheiden. Mit dem Abschluss des Abtretungsvertrags sei der Verfügungstatbestand über die Forderung abgeschlossen. Der tatsächliche Rechtsübergang auf den Gläubiger vollziehe sich jedoch erst, wenn die Forderung tatsächlich entstehe. Die Masseschmälerung liege damit nicht in dem Umstand, dass bereits vor Insolvenzreife künftige Forderungen abgetreten worden seien. Vielmehr sei die Schmälerung darin zu sehen, dass die sicherungsabgetretene Forderung nicht zugunsten des Vermögens der Gesellschaft, sondern zugunsten eines einzelnen Gläubigers entstehe. Es obliege der Entscheidung des Geschäftsführers, die Abtretung, z. B. durch Kündigung des Kontokorrentvertrages oder das Entstehen der Forderung nach Insolvenzreife zu verhindern. Gerade dann, wenn die Schuldnerin Verträge nach Eintritt der Insolvenzreife eingehe und der Anspruch auf Gegenleistung in die Zession falle, sei eine Masseschmälerung gegeben.
Im Ergebnis sei entscheidend, zu wessen Gunsten eine Wertschöpfung erfolge. Im Fall der Insolvenzreife würde eine Wertschöpfung zugunsten der Bank zugleich zu Lasten der Gläubigergesamtheit bzw. Insolvenzmasse gehen. Da im vorliegenden Fall das Berufungsgericht nicht festgestellt habe, wann die von der Schuldnerin eingezogenen Forderungen entstanden bzw. werthaltig geworden seien und zugleich es unterlassen wurde, den Zeitpunkt des Eintritts der Insolvenzreife zu bestimmen, könne – so der BGH — im vorliegenden Fall keine abschließende Entscheidung getroffen werden.
Rechtliche Würdigung
Der BGH bestätigt in der vorliegenden Entscheidung noch einmal, dass es für die mögliche Haftung eines Geschäftsleiters nicht nur auf den Zeitpunkt der Abtretung einer Forderung ankommt, sondern darüber hinausgehend entscheidend ist, wann die Werthaltigkeit der Forderung eintritt. Dies müssen Geschäftsleiter in der wirtschaftlichen Krise dringend beachten, da von diesem Umstand ein erhebliches Haftungsrisiko ausgeht.
BGH, Urteil vom 08.12.2015 ‑II ZR 68/14
Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Dr. Oliver Jenal