Das Schleswig-Holsteinisches OLG hat mit Urteil vom 10.04.2019 — 9 U 100/18 die Klage des Insolvenzverwalters über das Vermögen der HSV Handball Betriebsgesellschaft mbH & Co. KG gegen den Mäzen der HSV-Handballer abgewiesen. Zwar habe sich der Beklagte vertragswidrig verhalten, indem er eine Zahlungszusage aus einer “Verpflichtungserklärung zwecks Lizenzerteilung an den HSV e. V. durch die HBL e. V.” und “Vereinbarung zur Verpflichtungserklärung” nicht eingehalten habe, aber durch diese Verhalten sei kein kausaler Schaden entstanden. Zum einen hätte der Mäzen die Liquidität mittels eines Darlehens zur Verfügung stellen können. Dies hätte aber keine Entlastung im insolvenzrechtlichen Sinn herbeigeführt, da der Darlehensrückzahlungsanspruch das Vermögen belastet hätte. Zum anderen habe der klagende Insolvenzverwalter nicht ausreichend dargelegt, dass das Verhalten des Beklagten zur Insolvenzlage geführt habe
“Effektenklausel” und “Prospekthaftungsklausel” von Rechtschutzversicherungen nicht wirksam
Die von vielen Versicherern in ihren Rechtsschutzversicherungsbedingungen verwendete sog. “Effektenklausel” und die…
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