Medizin- und GesundheitswesenVersicherungen

Keine arglistige Täuschung bei Gesundheitsangaben

Der Zeit­punkt des Ver­si­che­rungs­an­trags ist für Beur­tei­lung eines Ver­hal­tens des Ver­si­che­rungs­neh­mers entscheidenend.Wird der Ver­si­che­rungs­neh­mer vier Jahre vor die­sem Zeit­punkt von der Behand­le­rin auf eine — aus Sicht des Ver­si­che­rungs­neh­mers — unbe­deu­ten­de Krank­heits­epi­so­de hin­ge­wie­sen, so reicht dies nicht allei­ne für den Nach­weis einer Arg­list aus. In die­sem Fall wurde zeit­lich begrenzt eine Medi­ka­men­ten­ein­nah­me bei einer Diabetes-Mellitus-Diagnose ver­ord­net.

OLG Karls­ru­he, Hin­weis­be­schluss vom 01.10.2018 — 9 U 165/16

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