Kommt es zu einer mittelbaren Schädigung der Gesellschaftsgläubiger, so kann ein Schadensersatzanspruch der Gläubiger wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung nach § 826 BGB gegen den Geschäftsführer nur bestehen, wenn das Unwerturteil gegen den Geschäftsführer, sittenwidrig gehandelt zu haben, sich auch auf den durch den Gläubiger geltend gemachten Schaden bezieht.
Der Geschäftsführer ist gegenüber der Gesellschaft verpflichtet, auf ein rechtmäßiges Verhalten der Gesellschaft hinzuwirken. Diese Pflicht des Geschäftsführers besteht aber grundsätzlich nicht gegenüber Dritten.
BGH, Urteil vom 07.05.2019 — VI ZR 512/17