Sehen die Versicherungsbedingungen vor, dass der Versicherungsfall gegeben ist, wenn die Behörde den “versicherten Betrieb oder eine versicherte Betriebsstätte … schließt”, ist so verstehen, dann können Versicherungsleistungen nur bei einer vollständigen Schließung beansprucht werden. Nicht ausreichend seien dagegen ledigliche Betriebseinschränkungen aufgrund eines eingeschränkten Leistungsangebots.
LG München I, Urteil vom 17.09.2020 — 12 O 7208/20