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Kein Schutz in der Betriebsschließungsversicherung aufgrund COVID-19/SARS-Cov‑2 (Corona) bei Teilschließung

Sehen die Ver­si­che­rungs­be­din­gun­gen vor, dass der Ver­si­che­rungs­fall gege­ben ist, wenn die Behör­de den “ver­si­cher­ten Betrieb oder eine ver­si­cher­te Betriebs­stät­te … schließt”, ist so ver­ste­hen, dann kön­nen Ver­si­che­rungs­leis­tun­gen nur bei einer voll­stän­di­gen Schlie­ßung bean­sprucht wer­den. Nicht aus­rei­chend seien dage­gen ledig­li­che Betriebs­ein­schrän­kun­gen auf­grund eines ein­ge­schränk­ten Leis­tungs­an­ge­bots.

LG Mün­chen I, Urteil vom 17.09.2020 — 12 O 7208/20

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