ArbeitWirtschaft

Kündigung nach Entwendung von Desinfektionsmittel

Das Lan­des­ar­beits­ge­richt Düs­sel­dorf hat mit einem Urteil vom 14.01.2021 — 5 Sa 483/20 eine außer­or­dent­li­che frist­lo­se Kün­di­gung für wirk­sam erklärt, die gegen einen Arbeit­neh­mer aus­ge­spro­chen wurde, der eine 1‑Liter-Flasche Des­in­fek­ti­ons­mit­tel, die der Arbeit­ge­ber sei­nen Arbeit­neh­mern wäh­rend der Corona-Pandemie zur Ver­fü­gung gestellt hatte, ent­wen­det hat.
Ent­wen­dun­gen — in den For­men des Dieb­stahls, der Unter­schla­gung oder der Gebrauchs­an­ma­ßung — sind Tat­be­stän­de, die im Arbeits­recht grund­sätz­lich eine außer­or­dent­li­che Kün­di­gung von Arbeit­neh­mern recht­fer­ti­gen. Danach muss jedoch eine Inter­es­sen­ab­wä­gung mit den per­sön­li­chen Ver­hält­nis­sen des Arbeit­neh­mers vor­ge­nom­men wer­den. Hier war der Arbeit­neh­mer 42 Jahre alt, zwei Kin­dern gegen­über unter­halts­pflich­tig und das Arbeits­ver­hält­nis dau­er­te 16 Jahre. Trotz die­ser für den Arbeit­neh­mer spre­chen­den Umstän­de hat das Gericht die Kün­di­gung bestä­tigt und dabei ins­be­son­de­re dar­auf auf­merk­sam gemacht, dass zum Kün­di­gungs­zeit­punkt im März 2020 Des­in­fek­ti­ons­mit­tel in Deutsch­land nur ein­ge­schränkt ver­füg­bar waren. Einer Abmah­nung vor der Kün­di­gung bedurf­te es nicht.[:]

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