Nachdem das LG München II, Urteil vom 08.04.2019 — 64 Js 31544/14 W5 KLs den vormaligen Vorstandsvorsitzenden einer bayerischen Kreissparkasse und den ehemaligen Verwaltungsratsvorsitzenden — einen ehemaligen Landrat — wegen Untreue verurteilt hat, wurde diese Entscheidung vom BGH überwiegend bestätigt. Hintegrund der Anklage waren diverse Ausgaben der Kreissparkasse, bei denen ein Bezug zur Sparkasse nicht festgesllt werden konnte.
(BGH, Urteil vom 18.05.2021 – 1 StR 144/20)