Wenn ein Arbeitgeber seinen Betrieb aufgrund eines staatlich verfügten allgemeinen „Lockdown“ zur Bekämpfung der Corona-Pandemie vorübergehend schließen muss, trägt er nicht das Risiko des Arbeitsausfalles und ist nicht verpflichtet den Beschäftigten Vergütung unter dem Gesichtspunkt des Annahmeverzuges zu zahlen – so hat das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 13.10.2021 Az. 5 AZR 211/21 entschieden.
Diese Entscheidung war mit Spannung erwartet worden, da das Thema in der Literatur zuvor höchst umstritten war. So hatte das Bundesarbeitsministerium nach Inkrafttreten der entsprechenden Corona-Verordnung noch verkündet, der Arbeitnehmer behalte in dieser Situation seinen Entgeltanspruch, da der Arbeitgeber das Betriebsrisiko trage. Peinlich – wie ein Ministerium sich über die Bedeutung der von ihm selbst initiierten gesetzlichen Regelungen täuschen kann![:]