Die Vollmacht des Versicherers, für den Versicherungsnehmer zu verhandeln, umfasst auch die Berechtigunng über eine mögliche Verjährungshemmung zu verhandeln. Ist bereits Verjährung eingetreten, so kann diese nicht mehr im Verhandlungsweg gehemmt werden.
(OLG Hamm, Beschluss vom 27.05.2022 — I‑7 U 26/22)