Erfolgt eine strafrechtliche Bestrafung nach § 283c StGB (Gläubigerbegünstigung), so ist eine zusätzliche Strafverfolgung gemäß § 283 Abs. 1 Nr. 1 StGB (Bankrott) nicht möglich.
BGH, Beschluss vom 22.06.2022 — 2 StR 353/21
Erfolgt eine strafrechtliche Bestrafung nach § 283c StGB (Gläubigerbegünstigung), so ist eine zusätzliche Strafverfolgung gemäß § 283 Abs. 1 Nr. 1 StGB (Bankrott) nicht möglich.
BGH, Beschluss vom 22.06.2022 — 2 StR 353/21