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Einstweilige Verfügungen bei Ansprüchen mit Grundbuchbezug

Unse­re Rechts­ord­nung ver­traut in sehr umfas­sen­den Umfang auf die Rich­tig­keit des Grund­buchs. Wer von dem im Grund­buch ein­ge­tra­ge­nen Rechts­in­ha­ber erwirbt, kann sich auf die Rich­tig­keit des Grund­buchs ver­las­sen und erlangt das erwor­be­ne Recht auch dann, wenn das Grund­buch falsch ist. Die­ser gut­gläu­bi­ge Erwerb stellt eine laten­te Gefahr sowohl für den­je­ni­gen dar, des­sen Recht zwar besteht, im Grund­buch aber nicht ein­ge­tra­gen ist, als auch für den­je­ni­gen, der zwar einen Anspruch auf Begrün­dung oder Löschung eines Rechts hat, des­sen Anspruch aber bis­her nicht erfüllt wurde. Mit der Ver­äu­ße­rung des Grund­stücks an einen gut­gläu­bi­gen Drit­ten ent­fällt das nicht ein­ge­tra­ge­ne Recht end­gül­tig und kann der Anspruch auf Rechts­än­de­rung gegen den ursprüng­li­chen Eigen­tü­mer nicht mehr gel­tend gemacht wer­den.

Wegen des star­ken öffent­li­chen Glau­bens des Grund­buchs und der wirt­schaft­li­chen Bedeu­tung von Grund­be­sitz sieht das Gesetz im Falle der Unrich­tig­keit des Grund­buchs die Mög­lich­keit vor, dass ein Wider­spruch gegen die Rich­tig­keit ein­ge­tra­gen wird. Besteht ein Anspruch auf Begrün­dung oder Löschung eines Rechts gegen den der­zei­ti­gen Eigen­tü­mer, gewährt das Gesetz die Mög­lich­keit der Ein­tra­gung einer Vor­mer­kung. Wider­spruch und Vor­mer­kung bewir­ken, dass ein Drit­ter in Bezug auf das jeweils in Rede ste­hen­de Recht bzw. den in Rede ste­hen­den Anspruch gewarnt ist und „sper­ren“ auf diese Weise das Grund­buch.

Zur Ein­tra­gung von Vor­mer­kung und Wider­spruch bedarf es der Bewil­li­gung durch den Geg­ner. Für den Fall, dass die Rich­tig­keit des Grund­buchs oder der behaup­te­te Anspruch strei­tig ist, sieht das Gesetz vor, dass Wider­spruch und Vor­mer­kung auch durch einst­wei­li­ge Ver­fü­gun­gen ein­ge­tra­gen wer­den kön­nen. Anders als in den meis­ten ande­ren Fäl­len einst­wei­li­ger Ver­fü­gun­gen, bei denen der Antrag­stel­ler nicht nur den behaup­te­ten Anspruch (sog. Ver­fü­gungs­an­spruch), son­dern auch die beson­de­re Eil­be­dürf­tig­keit (sog. Ver­fü­gungs­grund) dar­le­gen muss, bedarf die einst­wei­li­ge Ver­fü­gung bei Wider­spruch und Vor­mer­kung nicht der Dar­le­gung einer Eil­be­dürf­tig­keit.

Der Antrag auf Erlass einer einst­wei­li­gen Ver­fü­gung zur Ein­tra­gung von Wider­spruch und Vor­mer­kung wird in der Pra­xis erstaun­lich sel­ten gestellt. Das muss schon des­we­gen ver­wun­dern, weil sie dazu die­nen, dass Grund­buch vor­läu­fig zu sper­ren und so ver­ei­teln­de Ver­fü­gung zuguns­ten Drit­ter zu ver­hin­dern. Nach der Ein­tra­gung der Sper­re kann, falls erfor­der­lich, in aller Gelas­sen­heit über Jahre und durch alle Instanz gestrit­ten wer­den.

Neben der Siche­rung des sta­tus quo hat die einst­wei­li­ge Ver­fü­gung aber auch noch eine ganze Reihe wei­te­rer Vor­tei­le gera­de für die­je­ni­gen, die von Berufs­we­gen frem­des Ver­mö­gen als Nach­lass­pfle­ger, ‑ver­wal­ter, Tes­ta­ments­voll­stre­cker, Insol­venz­ver­wal­ter, Betreu­er o.ä. ver­wal­ten. Hier ist man häu­fig mit dem Pro­blem kon­fron­tiert, dass das ver­wal­te­te Ver­mö­gen nicht über die erfor­der­li­chen Mit­tel ver­fügt, einen teu­ren und lang­wie­ri­gen Zivil­pro­zess zu füh­ren. Schon das Erfor­der­nis, den vor Zustel­lung einer Klage erfor­der­li­chen Gerichts­kos­ten­vor­schuss auf­zu­brin­gen, kann das Unter­fan­gen ver­ei­teln. Die Zustel­lung eines Antrags auf einst­wei­li­ge Ver­fü­gung hin­ge­gen darf von der Leis­tung eines sol­chen Vor­schus­ses nicht abhän­gig gemacht wer­den. Hinzu kommt, dass der Streit­wert nur ein Drit­tel des­je­ni­gen des Anspruchs in der Haupt­sa­che beträgt, was auch auf die anfal­len­den Anwalts­kos­ten merk­li­chen Ein­fluss hat.

Des­wei­te­ren führt der Antrag auf Erlass einer einst­wei­li­gen Ver­fü­gung dazu, dass eine rich­ter­li­che Rück­mel­dung über die Erfolgs­aus­sich­ten des gel­tend gemach­ten Anspruchs sehr früh erfolgt. Eine erste vor­sich­ti­ge Andeu­tung dar­über, wie das Gericht den gel­tend gemach­ten Anspruch bewer­tet, erfolgt im ordent­li­chen Zivil­pro­zess – wenn über­haupt – regel­mä­ßig erst im Ter­min zur münd­li­chen Ver­hand­lung. Das kann je nach Gericht und Ver­fah­ren durch­aus meh­re­re Jahre dau­ern. Bei der einst­wei­li­gen Ver­fü­gung erfolgt die Ent­schei­dung regel­mä­ßig spä­tes­tens bin­nen drei Wochen nach Antrag­stel­lung. Hat der Antrag Erfolg, hat der Anspruch­stel­ler gegen­über sei­nem Geg­ner einen ent­spre­chen­den Ein­druck gemacht und nach­hal­tig sei­nen Stand­punkt ver­deut­licht. Schlägt der Anspruch fehl, hat er seine Rück­mel­dung sehr viel schnel­ler und kos­ten­güns­ti­ger erhal­ten als durch einen ordent­li­chen Zivil­pro­zess.

Häu­fig erlässt das Gericht die einst­wei­li­ge Ver­fü­gung nicht durch Beschluss, son­dern beraumt einen kurz­fris­ti­gen Ter­min zur münd­li­chen Ver­hand­lung an. Dort besteht Gele­gen­heit zur Füh­rung gericht­lich mode­rier­ter Ver­gleichs­ver­hand­lun­gen, was gera­de bei stör­ri­schen Anspruchs­geg­nern Wun­der wir­ken kann. Gelingt der Ver­gleichs­schluss, ist ein schnel­ler Voll­stre­ckungs­ti­tel gewon­nen. Solan­ge die Par­tei­en sich einig sind, sind der Gestal­tungs­frei­heit keine Gren­zen gesetzt. Sind gericht­li­che Geneh­mi­gun­gen erfor­der­lich, bie­tet ein sol­cher Ver­gleich zudem die Mög­lich­keit, das lang­wie­ri­ge und umständ­li­che Geneh­mi­gungs­ver­fah­ren zu ver­mei­den, indem das Gericht um Unter­brei­tung eines ent­spre­chen­den Vor­schlags gebe­ten wird (§ 1854 Nr. 6 BGB). Der Ver­gleich soll­te zur Ver­mei­dung von Unstim­mig­kei­ten gleich­wohl vor­be­rei­tet und mit dem/der zustän­di­gen Rechtspfleger/in vor­be­spro­chen wer­den. Auch die Kos­ten für einen sonst etwa erfor­der­lich wer­den­den Ver­fah­rens­pfle­ger und/oder Notar wer­den ein­ge­spart.

Wenn Sie als Nach­lass­pfle­ger, ‑ver­wal­ter, Tes­ta­ments­voll­stre­cker, Insol­venz­ver­wal­ter, Betreu­er oder auch als Pri­vat­per­son Ansprü­che auf Grund­buch­be­rich­ti­gung oder Begrün­dung oder Löschung eines Rechts gel­tend machen müs­sen, spre­chen Sie uns an. Wir hel­fen gern.

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