Steuern und Abgaben

Kein Abgeltungssteuersatz bei Zinserträgen von finanziell beherrschtem Ehegatten

Der Bun­des­fi­nanz­hof hatte zuletzt ent­schie­den, dass nahe­ste­hen­de Per­so­nen, für deren Kapi­tal­erträ­ge von­ein­an­der nach § 32d Abs. 2 S. 1 Nr. 1 a EStG der Abgel­tung­s­teu­er­satz von 25% nicht gilt, keine Ange­hö­ri­gen sind und dass des­halb der Abgel­tung­s­teu­er­ta­rif nicht schon allein des­halb ver­sa­gen ist, weil Gläu­bi­ger und Schuld­ner der Kapi­tal­erträ­ge in einem Ange­hö­ri­gen­ver­hält­nis ste­hen. Diese Recht­spre­chung hat das Gericht nun aller­dings ein­ge­schränkt für Fälle, in denen der Gläu­bi­ger der Kapi­tal­erträ­ge deren Schuld­ner finan­zi­ell beherrscht. Ins­be­son­de­re dann, wenn ein Steu­er­pflich­ti­ger sei­nem Ehe­gat­ten ein Dar­le­hen zur Anschaf­fung einer fremd­ver­mie­te­ten Immo­bi­lie gewährt und aus die­sem Dar­le­hen Kapi­tal­erträ­ge von sei­nem Ehe­gat­ten bezieht, dann soll der Abgel­tung­s­teu­er­ta­rif aus­ge­schlos­sen sein, wenn der Steu­er­pflich­ti­ge auf den von ihm finan­zi­ell abhän­gi­gen Ehe­gat­ten bei der Dar­le­hens­ge­wäh­rung einen beherr­schen­den Ein­fluss aus­üben kann. Hier­durch werde auch Art. 6 GG nicht ver­letzt, da der Aus­schluss nicht an das per­sön­li­che Nähe­ver­hält­nis der Ehe­gat­ten, son­dern allein an die finan­zi­el­le Abhän­gig­keit des Dar­le­hens­neh­mers vom Dar­le­hens­ge­ber anknüpft.

BFH, Urteil vom 28.01.2015, Az. VIII R 8/14

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