Versicherungen

Leistungspflicht aus Betriebsunterbrechungsversicherung gegeben

Das OLG Karls­ru­he hat fest­ge­stellt, dass eine Betriebs­schlie­ßungs­ver­si­che­rung ein­greift, wenn die Schlie­ßung eines Hotel- bzw. Gast­stät­ten­be­triebs auf COVID-19/SARS-CoV‑2 zurück­zu­füh­ren ist. Ent­schei­dend sei, so das OLG, ob die Ver­si­che­rungs­be­din­gun­gen für den durch­schnitt­li­chen Ver­si­che­rungs­neh­mer aus­rei­chend klar und ver­ständ­lich den Ver­si­che­rungs­schutz ein­ge­schränkt haben. Der Ver­si­che­rer habe für den Ver­si­che­rungs­neh­mer im vor­lie­gen­den Fall nicht aus­rei­chend klar­ge­stellt, dass der Kata­log von ver­si­cher­ten Krank­hei­ten und Krank­heits­er­re­gern hin­ter dem Umfang des Infek­ti­ons­schutz­ge­set­zes (IfSG) zurück­blei­be.
Das OLG Karls­ru­he hat auch fest­ge­stellt, dass der Ver­si­che­rungs­schutz keine behörd­li­che Ein­zel­fall­an­ord­nung für den betrof­fe­nen Betrieb benö­tigt, son­dern die (all­ge­mei­ne) Ver­ord­nung der Lan­des­re­gie­rung aus dem März 2020 aus­rei­che. Wei­ter ände­re die begrenz­te Mög­lich­keit zur Beher­ber­gung von Geschäfts­leu­ten als auch die Mög­lich­keit zum Außer-Haus-Verkauf von Spei­sen nichts an einer ver­si­cher­ten, fak­ti­schen Betriebs­schlie­ßung.

OLG Karls­ru­he, Urteil vom 30.06.2021 — 12 U 4/21

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