Wirtschaft

Inanspruchnahme der Mitgesellschafter

Die gesell­schafts­recht­li­che Treue­pflicht steht einem Vor­ge­hen des Gesell­schaf­ters einer Per­so­nen­ge­sell­schaft gegen seine Mit­ge­sell­schaf­ter zumin­dest dann nicht ent­ge­hen, wenn die­ser eine Dritt­gläu­bi­ger­for­de­rung gel­tend macht. Eine Pflicht zur vor­ran­gi­gen Gel­tend­ma­chung gegen die Gesell­schaft selbst besteht nicht.

BGH, Urteil vom 20.05.2014 – II ZR 290/13

Vorheriger Beitrag
Bestimmung eines Hauptversammlungsleiters durch das Gericht
Nächster Beitrag
Übernahme einer Geldstrafe gegen Vorstandsmitglied durch AG

Auch interessant