Wettbewerb und geistiges Eigentum

Wettbewerbsverstoß bei Werbung mit besserer Leistung zu besserem Preis ohne Nachprüfbarkeit

Es stellt einen Wett­be­werbs­ver­stoß eines mit unse­rer Man­dan­tin kon­kur­rie­ren­den Ver­si­che­rungs­ver­mitt­lers dar, wenn die­ser in einem Schrei­ben an Kun­den unse­rer Man­dan­tin damit wirbt, er könne bei einem ande­ren Ver­si­che­rer „eine bes­se­re Leis­tung zu einem güns­ti­ge­ren Bei­trag“ anbie­ten. Dies gilt vor allem dann, wenn dies nicht zutref­fend und auch nicht anhand objek­ti­ver Kri­te­ri­en nach­voll­zieh­bar und nach­prüf­bar ist. Die von uns für unse­re Man­dan­tin ange­grif­fe­ne Wer­bung gab ins­be­son­de­re nicht zu erken­nen, auf wel­che Versicherungen, wel­che Ver­si­che­rungs­be­din­gun­gen oder über­haupt auf wel­che Ver­gleichs­kri­te­ri­en der Wer­ben­de Ver­si­che­rungs­ver­tre­ter abstellt und wo die ange­spro­che­nen Ver­kehrs­krei­se dies über­prü­fen kön­nen. Die Ent­schei­dung ist noch nicht rechts­kräf­tig.

LG Lim­burg a. d. Lahn, Beschluss vom 07.01.2013 — 1 O 428/12

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