Das LG Bielefeld hatte sich im Rahmen einer Klage des Bundesverbandes der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände mit der Frage zu befassen, ob ein Anbieter von eBooks in seinen AGB regeln kann, dass der Kunde „nur“ ein einfaches, nicht übertragbares Nutzungsrecht ausschließlich zum persönlichen Gebrauch erwirbt und daher zu einer Weiterveräußerung des gekauften eBooks nicht berechtigt ist (Urteil vom 05.03.2013, Az.: 4 O 191/11). Der Bundesverband sah einen Verstoß der AGB-Klausel gegen § 307 BGB für gegeben an, weil nach der Formulierung des Vertrages von einem Kauf der Ware auszugehen sei und deshalb eine wesentliche Vertragspflicht des Verkäufers darin bestehe das Eigentum an der verkauften Ware zu beschaffen und nicht lediglich ein einfaches Nutzungsrecht. In seinem Urteil nimmt das LG Bielefeld die Wirksamkeit einer entsprechenden AGB-Klausel an. Aufgrund der Besonderheiten des digitalen Online-Vertriebes (Download) bestehe — für den Käufer als Verbraucher erkennbar – das Risiko auf Seiten des Verkäufers, dass die Datei verlustfrei vervielfältigt wird. Der Erwerber eines Hörbuches im Wege des Downloads müsse daher mit erhöhten rechtlichen Beschränkungen rechnen. Die Benachteiligung des Verbrauchers in diesem Fall gegenüber dem Erwerber eines körperlichen Buches sei auch deshalb nicht gegeben, weil die Benachteiligung durch zumindest gleichwertige Interessen des Verwenders der AGB gerechtfertigt sei.
LG Bielefeld, Urteil vom 05.03.2013, Az.: 4 O 191/11