Ein unwiderrufliches Bezugsrecht zugunsten einer Person kann sich jedenfalls dann nicht aus einer letztwilligen Verfügung ergeben, wenn in dieser Dritte mit der Testamentsvollstreckung und Verwaltung der Versicherungsleistung beauftragt werden.
Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken, Urteil vom 24.01.2013 — 4 U 107/12