Versicherungen

Umfang der Obliegenheiten im Rechtsschutzfall

Den Ver­si­che­rungs­neh­mer einer Rechts­schutz­ver­si­che­rung trifft bei der Bean­tra­gung von Deckung für die Gel­tend­ma­chung von Arzt­haf­tungs­an­sprü­chen keine Oblie­gen­heit zur Unter­brei­tung von Recht­spre­chungs­nach­wei­sen oder sons­ti­gen Rechts­aus­füh­run­gen noch zu einer Begut­ach­tung durch den Medi­zi­ni­schen Dienst der Kran­ken­kas­sen, zur Durch­füh­rung eines Schlich­tungs­ver­fah­rens oder zur Mit­tei­lung von Tat­sa­chen, deren Erar­bei­tung fach­me­di­zi­ni­sche Kennt­nis­se vor­aus­setzt.

AG König­stein, Urteil vom 27.02.2013 — 21 C 1307/11

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