Arbeit

Altersdiskriminierung im Sozialplan

Anders als noch die Vor­in­stanz (Lan­des­ar­beits­ge­richt Düs­sel­dorf, Akten­zei­chen 6 Sa 613/11) erblickt das Bun­des­ar­beits­ge­richt (BAG) gemäß einem am 26.03.2013 ver­kün­de­ten Urteil keine ver­bo­te­ne Alters­dis­kri­mi­nie­rung darin, dass gekün­dig­te älte­re und damit ren­ten­nä­he­re Arbeit­neh­mer auf­grund eines Sozi­al­plans eine deut­lich gerin­ge­re Abfin­dung erhal­ten als ihre jün­ge­ren Kol­le­gen und sie sich das Arbeits­lo­sen­geld zwi­schen Ent­las­sung und Ren­ten­be­ginn auch noch auf die Abfin­dung anrech­nen las­sen müs­sen. Diese Ent­schei­dung ist bemer­kens­wert, weil der Euro­päi­sche Gerichts­hof (EuGH) im Fall „Ander­sen“ bereits im Jahr 2010 eine ver­gleich­ba­re Rege­lung des däni­schen Rechts für unwirk­sam erklärt hatte (Akten­zei­chen C 449–08). Unter Hin­weis dar­auf hatte der Klä­ger der jetzt vor dem BAG ent­schie­de­nen Sache noch in der Vor­in­stanz obsiegt und eine höhe­re Abfin­dung durch­ge­setzt. Das BAG hob diese Ent­schei­dung jetzt auf. Das BAG argu­men­tiert mit einer sub­ti­len Dif­fe­ren­zie­rung: Wäh­rend der EuGH im Fall „Ander­sen“ in der däni­schen Vor­schrift des­halb eine ver­bo­te­ne Alters­dis­kri­mi­nie­rung erblick­te, weil die Norm bezweckt hatte, zusätz­li­che Ein­nah­men des Arbeit­neh­mers (Abfin­dung plus Alters­ren­te) zu ver­hin­dern, soll nach Mei­nung des BAG der star­ken Redu­zie­rung der Sozialplan-Abfindung bei Ren­ten­nä­he in dem von ihm ent­schie­de­nen Düs­sel­dor­fer Fall ein recht­lich aner­ken­nens­wer­tes Motiv zugrun­de gele­gen haben. Aus Gel­dern, die für den Sozi­al­plan zur Ver­fü­gung stan­den, werde, so das BAG, die Über­brü­ckung bis zum Antritt eines neuen Arbeits­plat­zes oder der Ver­ren­tung finan­ziert. Eine der­ar­ti­ge Ziel­set­zung recht­fer­ti­ge es, Abschlä­ge bei den­je­ni­gen Arbeit­neh­mern vor­zu­neh­men, bei denen die Zeit der Über­brü­ckung kurz ist, weil sie ohne­hin bald in Rente gehen. Des­halb liege darin nach Ansicht des BAG keine Dis­kri­mi­nie­rung wegen Alters.

BAG, Urteil vom 26.03.2012 – 1 AZR 813/11

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