Arbeit

Freiwillig oder nicht — das 13. Monatsgehalt

Die Rege­lung in einem vor­for­mu­lier­ten Arbeits­ver­trag, wonach dem Arbeit­neh­mer „die Zah­lung eines 13. Monats­ge­halts“ als Urlaubs- oder Weih­nachts­geld gewährt wer­den „kann“, ist nach dem Urteil des Bun­des­ar­beits­ge­richts (BAG) vom 17.04.2013 im Sinne des § 305 c BGB unklar und daher zulas­ten des Arbeit­ge­bers dahin aus­zu­le­gen, dass das Zusatz­ge­halt ver­trag­lich ver­bind­lich zu gewäh­ren ist. Die Ver­wen­dung des unbe­stimm­ten Arti­kels „ein“ (in dem Geni­tiv „eines 13. Monats­ge­halts“) kann nach Ansicht des BAG zwar so aus­ge­legt wer­den, dass sich der Arbeit­ge­ber bei der Frage nach dem „Ob“ einer sol­chen Leis­tung nicht habe fest­le­gen wol­len, son­dern sich nur im Sinne geäu­ßert haben könn­te: „Falls ja, dann wie“. Eben­so gut sei aber denk­bar, dass das „Ob“ eines 13. Monats­ge­halts defi­ni­tiv bejaht wurde und sich der Arbeit­ge­ber nur offen­hal­ten woll­te, auf wel­che Weise (Weihnachts- oder Urlaubs­geld) er die Zah­lung erbringt. Da die letz­te­re Les­art die für den Arbeit­neh­mer güns­ti­ge­re ist, legte sie das BAG sei­nem Urteil nach den für All­ge­mei­ne Geschäfts­be­din­gun­gen gel­ten­den Aus­le­gungs­re­geln zugrun­de. Für die Ver­trags­pra­xis ist bedeut­sam: Das BAG kam zu die­sem Ergeb­nis, obwohl an glei­cher Stel­le des Arbeits­ver­tra­ges das 13. Monats­ge­halt aus­drück­lich als „frei­wil­li­ge Leis­tung“ bezeich­net wor­den war. Das BAG führt hier die bereits im Urteil vom 23.10.2002 (Akten­zei­chen 10 AZR 48/02) fest­stell­ba­re und jüngst im Urteil vom 20.02.2013 (Akten­zei­chen 10 AZR 177/12) noch­mals bekräf­tig­te Linie kon­se­quent wei­ter, wonach ein lapi­da­rer Hin­weis auf die Frei­wil­lig­keit allein allen­falls besagt, dass der Arbeit­ge­ber nicht nach Gesetz, Tarif­ver­trag oder Betriebs­ver­ein­ba­rung zu einer der­ar­ti­gen Leis­tun­gen ver­pflich­tet ist, er aber diese Ver­pflich­tun­gen arbeits­ver­trag­lich gera­de ein­ge­hen will. Kon­se­quent befass­te sich das BAG in dem hier vor­ge­stell­ten Urteil vom 17.04.2013 mit der noch in der Vor­in­stanz (Lan­des­ar­beits­ge­richt Bre­men) breit the­ma­ti­sier­ten Pro­ble­ma­tik der betrieb­li­chen Übung nur noch in einer Neben­be­mer­kung. Wenn sich in Anwen­dung der Unklar­hei­ten­re­gel des § 305 c BGB der Anspruch des Arbeit­neh­mers auf ein 13. Monats­ge­halt direkt aus dem Arbeits­ver­trag ergibt, kann es fol­ge­rich­tig keine Rolle spie­len, wie oft diese Leis­tung in den ver­gan­ge­nen Jah­ren tat­säch­lich gewährt wurde.

BAG, Urteil vom 17.04.2013 — 10 AZR 281/12

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