Der Abgeltungsvergleich über Leistungen aufgrund coronabedingter Betriebsschließung aus einer Betriebsschließungsversicherung ist abschließend. Der Versicherungsnehmer kann dann keine weiteren Leistungen verlangen.
OLG Nürnberg, Urteil vom 24.01.2022 — 8 U 3108/21