Krise, Sanierung und Insolvenz

Enthaftung der Masse durch Erklärung

Der Treu­hän­der bzw. Insol­venz­ver­wal­ter eines Mie­ters kann durch eine Erklä­rung nach § 109 Abs. 1 Satz 2 InsO gegen­über dem Ver­mie­ter bewir­ken, dass die Insol­venz­mas­se von sämt­li­chen Ansprü­chen aus dem Miet­ver­hält­nis ent­haf­tet wird. Eine sol­che Ent­haf­tungs­er­klä­rung bewirkt jedoch keine voll­stän­di­ge Frei­ga­be des Miet­ver­hält­nis­ses, son­dern beschränkt sich ledig­lich auf den Kün­di­gungs­aus­schluss und die Ent­haf­tung der Masse. Nach Been­di­gung des Miet­ver­hält­nis­ses steht daher der Miet­kau­ti­ons­rück­zah­lungs­an­spruch nicht dem Mieter/Insolvenzschuldner zu, son­dern dem Insol­venz­ver­wal­ter.

(Teil-) Urteil des Land­ge­richts Karls­ru­he vom 05.07.2013, Az. 9 S 549/12

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