Schließt der Insolvenzverwalter über eine eindeutig bestehende Forderung der Insolvenzmasse einen Vergleich ab, so ist dies nicht insolvenzzweckwidrig, wenn der Masse dadurch andere wirtschaftliche Vorteile zufließen.
OLG Karlsruhe, Beschluss vom 12.08.2013 – 9 U 55/13