Wettbewerb und geistiges Eigentum

Verstoß gegen Handwerksordnung — Irreführung der Kundschaft

Der BGH hat kürz­lich zu einem Fall ent­schie­den, in dem ein Ver­stoß gegen Vor­schrif­ten der HwO im Raum stand. Der Klä­ger hat aus die­sem Ver­stoß zugleich einen Wett­be­werbs­ver­stoß abge­lei­tet und auf Unter­las­sung geklagt. Der BGH stellt klar: Die Vor­schrif­ten der Hand­werks­ord­nung stel­len, soweit sie eine bestimm­te Qua­li­tät, Sicher­heit oder Unbe­denk­lich­keit der her­ge­stell­ten Waren oder ange­bo­te­nen Dienst­leis­tun­gen gewähr­leis­ten sol­len, Markt­ver­hal­tens­re­ge­lun­gen im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG dar. Ein sol­cher Ver­stoß kann daher wett­be­werbs­wid­rig sein. Bei Gesund­heits­hand­wer­ken, bei denen eine unzu­rei­chen­de Hand­werk­s­tä­tig­keit weit­rei­chen­de Fol­gen haben kann, ist — hier­um ging es in dem Fall, den der BGH zu ent­schei­den hatte — von ganz engen Aus­nah­me­fäl­len abge­se­hen — für jede Betriebs­stät­te stän­di­ge Meis­ter­prä­senz zu ver­lan­gen. Dem Erfor­der­nis der Meis­ter­prä­senz ist immer dann nicht genügt, wenn ein Meis­ter nur ganz gele­gent­lich in dem frag­li­chen Betrieb zur Ver­fü­gung stün­de, etwa weil er eine Viel­zahl von Betrie­ben oder weit von­ein­an­der ent­fernt lie­gen­de Betrie­be zu betreu­en hätte. So ver­hielt es sich im Streit­fall aber nicht, sodass letzt­lich auch kein Ver­stoß gegen das UWG im Raum stand.

BGH, Urteil vom 17.07.2013 — I ZR 223/11

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