Der BGH hat kürzlich zu einem Fall entschieden, in dem ein Verstoß gegen Vorschriften der HwO im Raum stand. Der Kläger hat aus diesem Verstoß zugleich einen Wettbewerbsverstoß abgeleitet und auf Unterlassung geklagt. Der BGH stellt klar: Die Vorschriften der Handwerksordnung stellen, soweit sie eine bestimmte Qualität, Sicherheit oder Unbedenklichkeit der hergestellten Waren oder angebotenen Dienstleistungen gewährleisten sollen, Marktverhaltensregelungen im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG dar. Ein solcher Verstoß kann daher wettbewerbswidrig sein. Bei Gesundheitshandwerken, bei denen eine unzureichende Handwerkstätigkeit weitreichende Folgen haben kann, ist — hierum ging es in dem Fall, den der BGH zu entscheiden hatte — von ganz engen Ausnahmefällen abgesehen — für jede Betriebsstätte ständige Meisterpräsenz zu verlangen. Dem Erfordernis der Meisterpräsenz ist immer dann nicht genügt, wenn ein Meister nur ganz gelegentlich in dem fraglichen Betrieb zur Verfügung stünde, etwa weil er eine Vielzahl von Betrieben oder weit voneinander entfernt liegende Betriebe zu betreuen hätte. So verhielt es sich im Streitfall aber nicht, sodass letztlich auch kein Verstoß gegen das UWG im Raum stand.
BGH, Urteil vom 17.07.2013 — I ZR 223/11