Gemäß dem Schlussantrag der Generalanwältin beim EuGH ist das Gericht eines Mitgliedstaates beim dem das Insolvenzverfahren eröffnet wurde auch für den Anfechtungsprozess gegen eine Person zuständig die ihren Sitz nicht in einem EU-Mitgliedstaat hat.
EuGH, Schlussantrag vom 10.09.2013 ? C‑328/12