Das Landgericht Heidelberg hat in seinem Urteil vom 09.10.2013 entschieden, dass der privaten Krankenversicherer als Erfüllungsgehilfe des Versicherungsnehmers handelt, wenn die Kostenübernahme zwischen Klinik und Versicherer unmittelbar geregelt wird. Der Versicherungsnehmer muss sich daher das Verhalten seines Krankenversicherers zurechnen lassen.
Landgericht Heidelberg, Urteil vom 09.10.2013, Az.: 4 O 303/12