Die Klägerin, die ein Fliesenfachgeschäft betreibt, möchte von ihrem Versicherer Versicherungsschutz aus einer dort abgeschlossenen Betriebshaftpflichtversicherung. Sie wird von ihrem ehemaligen Auftraggeber wegen der mangelhaften Verlegung von Fliesen in Anspruch genommen. Zur Mangelbeseitigung musste der komplette Bodenbelag erneuert werden. Hierfür müssen die in der fraglichen Werkhalle aufgestellten Maschinen ab- und wieder aufgebaut werden. Für die dafür anfallenden Kosten sowie für den entstehenden Nutzungsausfall kündigt der ehemalige Auftraggeber bereits jetzt Schadensersatzansprüche an, wofür die Klägerin von ihrem Versicherer nachvollziehbarerweise Deckung möchte. Dieser meint, dass es sich um einen nicht versicherten Vermögensschaden in Form eines sog. Erfüllungsschadens handelt. Die Klägerin ist nach Auffassung des OLG Karlsruhe wegen der fehlerhaften Fliesenverlegung Gewährleistungsansprüchen auf Nacherfüllung ausgesetzt, die an die Stelle des ursprünglichen Erfüllungsanspruchs getreten sind. Hierzu gehören auch die Schadensersatzansprüche wegen Nutzungsausfalls und wegen der Kosten für Ab- und Aufbau der Maschinen. Für eine Haftung der Klägerin auf das Erfüllungsinteresse aus einem Werkvertrag bestehe kein Versicherungsschutz. Denn nach Ziff. 1.1 der vereinbarten AHB sind nur Personen- und Sachschäden umfasst. Bei den im Streit stehenden Schäden handelt es sich dagegen um sog. Vermögensschäden. Solche sind nach der allgemeinen Regelung nur versichert, wenn sie die Folge eines anderweitigen Personen- oder Sachschaden seien. Das ist hier nicht der Fall.
OLG Karlsruhe, Urteil vom 31.10.2013 — 9 U 84/12