Versicherungen

OLG Karlsruhe zum Versicherungsschutz in der Betriebshaftpflichtversicherung

Die Klä­ge­rin, die ein Flie­sen­fach­ge­schäft betreibt, möch­te von ihrem Ver­si­che­rer Ver­si­che­rungs­schutz aus einer dort abge­schlos­se­nen Betriebs­haft­pflicht­ver­si­che­rung. Sie wird von ihrem ehe­ma­li­gen Auf­trag­ge­ber wegen der man­gel­haf­ten Ver­le­gung von Flie­sen in Anspruch genom­men. Zur Man­gel­be­sei­ti­gung muss­te der kom­plet­te Boden­be­lag erneu­ert wer­den. Hier­für müs­sen die in der frag­li­chen Werk­hal­le auf­ge­stell­ten Maschi­nen ab- und wie­der auf­ge­baut wer­den. Für die dafür anfal­len­den Kos­ten sowie für den ent­ste­hen­den Nut­zungs­aus­fall kün­digt der ehe­ma­li­ge Auf­trag­ge­ber bereits jetzt Scha­dens­er­satz­an­sprü­che an, wofür die Klä­ge­rin von ihrem Ver­si­che­rer nach­voll­zieh­ba­rer­wei­se Deckung möch­te. Die­ser meint, dass es sich um einen nicht ver­si­cher­ten Ver­mö­gens­scha­den in Form eines sog. Erfül­lungs­scha­dens han­delt. Die Klä­ge­rin ist nach Auf­fas­sung des OLG Karls­ru­he wegen der feh­ler­haf­ten Flie­sen­ver­le­gung Gewähr­leis­tungs­an­sprü­chen auf Nach­er­fül­lung aus­ge­setzt, die an die Stel­le des ursprüng­li­chen Erfül­lungs­an­spruchs getre­ten sind. Hier­zu gehö­ren auch die Scha­dens­er­satz­an­sprü­che wegen Nut­zungs­aus­falls und wegen der Kos­ten für Ab- und Auf­bau der Maschi­nen. Für eine Haf­tung der Klä­ge­rin auf das Erfül­lungs­in­ter­es­se aus einem Werk­ver­trag bestehe kein Ver­si­che­rungs­schutz. Denn nach Ziff. 1.1 der ver­ein­bar­ten AHB sind nur Personen- und Sach­schä­den umfasst. Bei den im Streit ste­hen­den Schä­den han­delt es sich dage­gen um sog. Ver­mö­gens­schä­den. Sol­che sind nach der all­ge­mei­nen Rege­lung nur ver­si­chert, wenn sie die Folge eines ander­wei­ti­gen Personen- oder Sach­scha­den seien. Das ist hier nicht der Fall.

OLG Karls­ru­he, Urteil vom 31.10.2013 — 9 U 84/12

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