Das LG Mannheim stellt in seinem Urteil vom 29.11.2013 fest, dass auf freie Anlageberater die Regelungen des WpHG keine Anwendung finden. Zugleich verurteilte das Gericht die Klagepartei an die durch uns vertretene Beklagte auch die vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren zu zahlen.
LG Mannheim, Urteil vom 29.11.2013 — 6 0 293/12