Wirtschaft

Umsetzung von streitigen Beschlüssen

Wird in der Haupt­ver­samm­lung ein zur Sanie­rung der Gesell­schaft not­wen­di­ger Beschluss gefasst, so kön­nen die bei einer Ver­zö­ge­rung dro­hen­den Nach­tei­le einen sofor­ti­ge Voll­zug des Beschlus­ses not­wen­dig machen, mit der Folge, dass Män­gel des Beschlus­ses die Wir­kung des Voll­zugs unbe­rührt las­sen.

OLG Köln, Beschluss vom 13.01.2014 — 18 U 174/13

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