Wird in der Hauptversammlung ein zur Sanierung der Gesellschaft notwendiger Beschluss gefasst, so können die bei einer Verzögerung drohenden Nachteile einen sofortige Vollzug des Beschlusses notwendig machen, mit der Folge, dass Mängel des Beschlusses die Wirkung des Vollzugs unberührt lassen.
OLG Köln, Beschluss vom 13.01.2014 — 18 U 174/13