Der Geschäftsführer einer GmbH handelt im Rahmen seines Aufgabenkreises als organschaftlicher Vertreter der juristischen Person, so dass diese nach § 31 BGB für Schäden haftet, die der Geschäftsführer in Ausführung der ihm zustehenden Aufgaben einem Dritten zufügt. Dieser Grundsatz schließt aber eine daneben bestehende eigene Haftung des Geschäftsführers nicht aus, wenn er persönlich den Schaden durch eine unerlaubte Handlung herbeigeführt hat. Deshalb kommt eine persönliche Haftung des Geschäftsführers nach § 823 Absatz 1 BGB in Betracht, wenn er Gegenstände, die im Eigentum eines Dritten stehen (Eigentumsvorbehaltsware), veräußert oder eine solche Veräußerung veranlasst, ohne dass eine Verwertungsbefugnis der GmbH gegeben war.
OLG Saarbrücken, Urteil vom 30.01.2014 — 4 U 49/13