Nennt der Arbeitgeber entgegen der Vereinbarung in einem gerichtlichen Vergleich seinen ehemaligen Anzeigenleiter während dessen Freistellung nicht mehr im Impressum seiner Zeitschrift und erschwert ihm so — möglicherweise — dessen Neubewerbungen bei anderen Zeitschriften, steht nach der Auffassung des Gerichts dem ausgeschiedenen Arbeitnehmer daraus kein Schadensersatzanspruch aus § 15 AGG analog zu. Der Arbeitnehmer führt die Nichtberücksichtigung bei nahezu 50 Bewerbungen auf die fehlende Nennung im Impressum der Zeitschrift zurück. Es sei gegenüber den potentiellen neuen Arbeitgebern unglaubwürdig erschienen.
LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 31.01.2014 — 10 Sa 1748/13