Versicherungen

Rücktrittsrecht des Versicherers bei arglistiger Verletzung der Anzeigepflicht trotz fehlerhafter Belehrung

Ver­letzt der Ver­si­che­rungs­neh­mer einer pri­va­ten Kran­ken­ver­si­che­rung seine Anzei­ge­pflicht nach § 19 Abs. 1 VVG arg­lis­tig, so kann der Ver­si­che­rer nach einem Urteil des BGH auch dann vom Ver­trag zurück­tre­ten, wenn er zuvor den Ver­si­che­rungs­neh­mer nicht ent­spre­chend den Anfor­de­run­gen des § 19 Abs. 5 VVG belehrt hat. Der arg­lis­ti­ge Ver­si­che­rungs­neh­mer kann sich nicht mit Erfolg auf eine Ver­let­zung der Pflicht des Ver­si­che­rers beru­fen, ihn über die Fol­gen einer mög­li­chen Anzei­ge­pflicht­ver­let­zung zu beleh­ren. Der Ver­si­che­rer könne im Fall einer arg­lis­ti­gen Täu­schung durch den Ver­si­che­rungs­neh­mer auch dann vom Ver­trag zurück­tre­ten, wenn er den Ver­si­che­rungs­neh­mer im Antrags­for­mu­lar ent­ge­gen den Anfor­de­run­gen des § 19 Abs. 5 VVG nicht oder nicht aus­rei­chend belehrt habe. Ent­schei­dend hier­für sei, dass die Beleh­rungs­pflicht zum Schutz des Ver­si­che­rungs­neh­mers ange­ord­net sei. Nach dem BGH ist der arg­lis­tig han­deln­de Ver­si­che­rungs­neh­mer aber nicht schutz­wür­dig.

BGH, Urteil vom 12.03.2014 — IV ZR 306/13

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