Versicherungen

Riesterverträge

Das OLG Stutt­gart hat einem Ver­si­che­rer die Ver­wen­dung von Ver­si­che­rungs­be­din­gun­gen  bei soge­nann­ten Riester-Rentenverträgen unter­sagt, nach denen den Ver­si­che­rungs­neh­mern zwar an den soge­nann­ten Kos­ten­über­schüs­sen betei­ligt wer­den, aber aus den wei­te­ren Klau­seln und Bedin­gun­gen zu ent­neh­men, dass diese Betei­li­gung tat­säch­lich erst ab einem Garan­tie­ka­pi­tal oder Min­dest­wert von 40.000,00 € aus­be­zahlt wird. Nach Ansicht des Gerich­tes sind der­ar­ti­ge Klau­seln intrans­pa­rent.

 OLG Stutt­gart, Urteil vom 23.01.2014 — 2 U 57/13

Vorheriger Beitrag
Kein grobe Fahrlässigkeit bei Brandausbruch in Sauna
Nächster Beitrag
Rücktrittsrecht des Versicherers bei arglistiger Verletzung der Anzeigepflicht trotz fehlerhafter Belehrung

Auch interessant