Bank- und Kapitalmarkt

Vergütungserhöhung ohne vorheriges Einverständnis des zuständigen Organs

Ver­ein­bart der Geschäfts­füh­rer der Komplementär-GmbH, der einen Anstel­lungs­ver­trag mit der Kom­man­dit­ge­sell­schaft abge­schlos­sen hat und nur im Ver­hält­nis zur GmbH von den Beschrän­kun­gen nach § 181 BGB befreit ist, mit sich selbst meh­re­re Gehalts­er­hö­hun­gen, ist die Ver­trags­än­de­rung schwe­bend unwirk­sam. Wird die Ände­rung nicht geneh­migt, hat der Geschäfts­füh­rer nur dann einen Anspruch auf die erhöh­te Ver­gü­tung, wenn er seine Tätig­keit mit Kennt­nis des für den Ver­trags­schluss zustän­di­gen Organs oder zumin­dest eines Organ­mit­glieds von der Erhö­hungs­ver­ein­ba­rung fort­ge­setzt hat. Hatte das für den Ver­trags­schluss zustän­di­ge Organ — im ent­schie­de­nen Fall der allei­ni­ge Kom­man­di­tist — von den Erhö­hungs­ver­ein­ba­run­gen keine Kennt­nis oder auch keine sich auf­drän­gen­den Mög­lich­kei­ten der Kennt­nis­nah­me, sind die von dem Geschäfts­füh­rer im eige­nen Namen und im Namen der KG abge­schlos­se­nen Gehalts­er­hö­hun­gen unwirk­sam. Inso­weit hat nun die Vor­in­stanz den Sach­ver­halt im Ein­zel­nen noch­mals zu prü­fen.

BGH, Urteil vom 15.04.2014, II ZR 44/13

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