Ab dem 01.08.2014 müssen Banken versteckte Innenprovisionen, die sie von dritter Seite erhalten, dem Kunden gegenüber unabhängig von deren Höhe offenbaren. Dagegen liegt kein Verschulden vor, wenn die Aufklärung im Rahmen von Anlageberatungsverträgen vor dem 01.08.2014 unterblieben ist. Dies stellt eine Rechtsprechungsänderung dar.
BGH, Urteil vom 03.06.2014 – XI ZR 147/12