Der Bundesgerichtshof hatte sich mit der Frage zu befassen, wann ein Gläubiger den wegen einer Insolvenzforderung geführten und durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners unterbrochenen Rechtsstreit wieder aufnehmen kann.
Die Aufnahme eines solchen Rechtsstreits richtet sich nach den für das Insolvenzverfahren geltenden Vorschriften. Der Gläubiger kann den unterbrochenen Rechtsstreit demnach erst aufnehmen, wenn die Forderung im Insolvenzverfahren angemeldet, geprüft worden und bestritten geblieben ist.
Wenn der Insolvenzverwalter oder ein anderer Insolvenzgläubiger der Forderung im Prüfungstermin oder im schriftlichen Verfahren widerspricht, kann der Gläubiger den anhängigen Rechtsstreit mit dem Ziel der Feststellung der Forderung zur Insolvenztabelle aufnehmen. Liegt, wie im Streitfall, für die Forderung bereits ein (vorläufig) vollstreckbarer Schuldtitel vor, obliegt die Aufnahme des unterbrochenen Rechtsstreits dem bestreitenden Insolvenzverwalter. Bleibt dieser untätig, ist aber auch der Gläubiger zur Aufnahme befugt.
BGH, Urteil vom 03.07.2014 — IX ZR 261/12