Beabsichtigt die Schuldnerin im Rahmen eines Schutzschirmverfahrens (§ 270b InsO) Masseverbindlichkeiten zu begründen, so benötigt sie eine Ermächtigung und muss diese nach § 270b III 1 InsO beantragen.
LG Köln, Urteil vom 04.07.2014 — 16 O 575/13