Krise, Sanierung und Insolvenz

Begründung von Masseverbindlichkeiten im Schutzschirmverfahren

Beab­sich­tigt die Schuld­ne­rin im Rah­men eines Schutz­schirm­ver­fah­rens (§ 270b InsO) Mas­se­ver­bind­lich­kei­ten zu begrün­den, so benö­tigt sie eine Ermäch­ti­gung und muss diese nach § 270b III 1 InsO bean­tra­gen.

LG Köln, Urteil vom 04.07.2014 — 16 O 575/13

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