Wirtschaft

Anmeldung der Änderung der Geschäftsanschrift beim Handelsregister durch Prokuristen

Die Pro­ku­ra umfasst nicht die Ver­tre­tungs­macht zur Anmel­dung der Ände­rung der Geschäfts­an­schrift beim Han­dels­re­gis­ter. Dies begrün­det das Ober­lan­des­ge­richt Karls­ru­he damit, dass die im Regis­ter geführ­te Geschäfts­an­schrift für die Gesell­schaft von weit­rei­chen­der orga­ni­sa­to­ri­scher Bedeu­tung ist und ihre Anmel­dung daher ein Grund­la­gen­ge­schäft betrifft, für das dem Pro­ku­ris­ten die recht­li­che Befug­nis fehlt.

OLG Karls­ru­he, Urteil vom 07.08.2014 — 11 Wx 17/14

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