Die Prokura umfasst nicht die Vertretungsmacht zur Anmeldung der Änderung der Geschäftsanschrift beim Handelsregister. Dies begründet das Oberlandesgericht Karlsruhe damit, dass die im Register geführte Geschäftsanschrift für die Gesellschaft von weitreichender organisatorischer Bedeutung ist und ihre Anmeldung daher ein Grundlagengeschäft betrifft, für das dem Prokuristen die rechtliche Befugnis fehlt.
OLG Karlsruhe, Urteil vom 07.08.2014 — 11 Wx 17/14