Vermögenslosigkeit im Sinne des § 394 Absatz I FamFG ist nach der Auffassung des OLG Karlsruhe nicht mit Unterbilanz, Überschuldung oder Masselosigkeit gleichzusetzen. Vermögenslosigkeit sie liegt nur vor, wenn nach kaufmännischer-wirtschaftlicher Betrachtungsweise überhaupt keine Zugriffs- und Verteilungsmasse für potenielle Gläubiger zur Verfügung stehe. Dies müsse das Registergericht besonders genau prüfen, da die Löschung von Amts wegen mit gravierenden Folgen verbunden sei.
OLG Karlsruhe, Beschluss vom 21.08.2014 — 11 Wx 92/13