GmbH-Geschäftsführer bleiben auch nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der GmbH im Amt und es verbleibt somit nach der Ansicht des OLG Hamm bei der gesellschaftsinternen Zuständigkeit für die Abberufung und Bestellung eines Geschäftsführers nach § 46 Nr. 5 GmbHG.
OLG Hamm, Beschluss vom 02.09.2014 — I‑27 W 97/14