Der EuGH hat sich in einer aktuellen Entscheidung mit der Frage befasst, wann eine Parodie im Sinne der Urheberrechtsrichtlinie vorliegt. Neben einer Begriffsbestimmung führt der EuGH hinsichtlich der Zulässigkeit aus, dass stets auch eine Abwägung mit den Rechten der parodierten Personen bzw. des ursprünglichen Urhebers erforderlich ist. Eine Diskriminierung wegen Rasse, ethnischer Herkunft und Hautfarbe ist europarechtlich verboten. “Unter diesen Umständen”, so der EuGH, habe der Rechteinhaber grundsätzlich ein berechtigtes Interesse daran, dass das geschützte Werk nicht mit einer solchen Aussage in Verbindung gebracht wird. Des Weiteren muss bei der Anwendung der Ausnahme für Parodien im Sinne von Art. 5 Abs. 3 Buchst. k der Richtlinie 2001/29 in einem konkreten Fall ein angemessener Ausgleich zwischen zum einen den Interessen und Rechten der in den Art. 2 und 3 der Richtlinie genannten Personen auf der einen und der freien Meinungsäußerung des Nutzers eines geschützten Werkes, der sich auf die Ausnahme für Parodien im Sinne dieses Art. 5 Abs. 3 Buchst. k beruft, auf der anderen Seite gewahrt werden. Es ist Aufgabe des vorlegenden Gerichts, unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des Ausgangsverfahrens zu beurteilen, ob bei der Anwendung der Ausnahme für Parodien im Sinne von Art. 5 Abs. 3 Buchst. k der Richtlinie 2001/29 — sofern die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Zeichnung die genannten wesentlichen Merkmale der Parodie aufweist — dieser angemessene Ausgleich gewahrt wird.
EuGH, Urteil vom 03.09.2014 — C — 201/13