Versicherungen

Kenntnis vorhandener Vorerkrankungen bei Abschluss einer Lebensversicherung

Rät ein Ver­si­che­rungs­mak­ler sei­nem Kun­den / dem spä­te­ren Ver­si­che­rungs­neh­mer dazu, bestimm­te gefah­rer­heb­li­che Vor­er­kran­kun­gen im Antrags­for­mu­lar nicht anzu­ge­ben, was spä­ter dazu führt, dass der Ver­si­che­rer den abge­schlos­se­nen Lebens­ver­si­che­rungs­ver­trag wegen arg­lis­ti­ger Täu­schung anficht, kann er sich scha­dens­er­satz­pflich­tig machen. Aller­dings kann sich der Makler bei der Beur­tei­lung, ob ein schuld­haf­ter Ver­stoß des Ver­si­che­rungs­mak­lers gegen Hinweis- oder Bera­tungs­pflich­ten einen wirt­schaft­li­chen Nach­teil ver­ur­sacht hat, auf die Ver­mu­tung auf­klä­rungs­rich­ti­gen Ver­hal­tens stüt­zen. Danach trifft den Makler die Darlegungs- und Beweis­last dafür, dass der Geschä­dig­te sich über die aus der Auf­klä­rung und Bera­tung fol­gen­den Ver­hal­tens­emp­feh­lun­gen hin­weg­ge­setzt hätte und des­halb der Scha­den auch bei ver­trags­ge­rech­ter und pflicht­ge­mä­ßer Auf­klä­rung und Bera­tung ein­ge­tre­ten wäre. Der BGH hat die Sache nun zurück­ver­wie­sen. Auf­zu­klä­ren ist nun, ob die frag­li­chen Erkran­kun­gen aus medi­zi­ni­scher Sicht der Ver­si­cher­bar­keit  ent­ge­gen­ge­stan­den hät­ten oder nicht.

BGH, Urteil vom 23.10.2014 — III ZR 82/13

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