Versicherungen

Beginn des Eintritts des Versicherungsfalls in der Rechtsschutzversicherung bei Verstoß gegen Rechtspflichten

Die Bestim­mun­gen der ARB 75 bedür­fen nach Auf­fas­sung des BGH einer ein­schrän­ken­den Aus­le­gung. In den ARB ist gere­gelt, dass der Ver­si­che­rungs­fall bereits als ein­ge­tre­ten gilt, wenn ein Drit­ter begon­nen hat oder begon­nen haben soll, gegen Rechts­pflich­ten oder Rechts­vor­schrif­ten zu ver­sto­ßen. Bei meh­re­ren Ver­stö­ßen soll der erste adäquat-ursächliche maß­geb­lich sein. Der Gesetzes- oder Pflich­ten­ver­stoß eines Drit­ten, mag er auch die spä­te­re Rechts­ver­fol­gung des Ver­si­che­rungs­neh­mers adäquat-kausal begrün­den, kann laut BGH nur dann den Rechts­schutz­fall aus­lö­sen und zeit­lich fest­le­gen, wenn bereits ein gesetz­li­ches oder ver­trag­li­ches Schuld­ver­hält­nis zwi­schen dem Ver­si­che­rungs­neh­mer und sei­nem Geg­ner ansteht.

BGH, Urteil vom 05.11.2014 — IV ZR 22/13

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