Arbeit

Haftungsrechtliche Zuordnung zum Unternehmen des Entleihers bei einem Arbeitsunfall eines entliehenen Arbeitsnehmers

Die recht­lich unan­fecht­ba­re Ent­schei­dung des für den Ver­lei­her zustän­di­gen Ver­si­che­rungs­trä­gers, in der der Unfall eines — auf Grund eines wirk­sa­men Ver­trags — ent­lie­he­nen Arbeit­neh­mers nach dem AÜG im Unter­neh­men des Ent­lei­hers als Arbeits­un­fall aner­kannt wird, hin­dert die Zivil­ge­rich­te nicht, den Unfall haf­tungs­recht­lich dem Unter­neh­men des Ent­lei­hers zuzu­ord­nen und die­sen als haf­tungs­pri­vi­le­giert anzu­se­hen.

BGH, Urteil vom 18.11.2014 — VI ZR 141/13

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