Die Klägerseite (Versicherungsnehmer) begehrt wegen von ihr abgesetztem Widerspruchs (§ 5 a VVG a.F.) von dem beklagten Versicherer Rückzahlung geleisteter Versicherungsbeiträge einer Kapitallebensversicherung. Der BGH stellt klar: Die bereicherungsrechtlichen Rechtsfolgen der Europarechtswidrigkeit des § 5a VVG 1908 a.F. sind nicht auf eine Wirkung ab Zugang des Widerspruchs (ex nunc) zu beschränken, sondern nur eine Rückwirkung entspricht dem Effektivitätsgebot. Der Höhe nach umfasst der Rückgewähranspruch nach § 812 BGB aber nicht uneingeschränkt alle gezahlten Prämien. Vielmehr muss sich der Versicherungsnehmer bei der bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung den jedenfalls bis zur Kündigung des Vertrages genossenen Versicherungsschutz anrechnen lassen. Der Wert des Versicherungsschutzes kann unter Berücksichtigung der Prämienkalkulation bemessen werden; bei Lebensversicherungen kann etwa dem Risikoanteil Bedeutung zukommen.
BGH, Urteil vom 26.11.2014 — IV ZR 367/14